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Allgemeine Verkaufsbedingungen


Fassung 1.a vom 1. Januar 2018


A. MODALITÄT DES VERTRAGSABSCHLUSSES


A.1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungenen regeln alle Verträge zwischen dem Verkäufer und dem Käufer und alle Änderungen oder Abweichungen davon müssen schriftlich vereinbart werden.
A.2.- Eventuelle Angebote sowie mit Handelsvertretern oder sonstigen Vermittlern vereinbarten Gutschriften sind nicht verbindlich, es sei denn, sie werden vom Verkäufer schriftlich bestätigt.
A.3.- Der Käufer sendet dem Verkäufer direkt oder über Handelsvertreter schriftliche Bestellungen zu, die die Angabe der Artikelnummern der gewünschten Produkte, der Mengen, ihres Preises und der Bestimmung enthalten müssen. Die vom Käufer gesendete Bestellung ist unwiderruflich.
A.4.- Der Verkauf gilt zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, an dem: (i) der Käufer vom Verkäufer eine schriftliche Bestätigung per E-Mal, Fax oder auf sonstigem Weg erhält, die den Fristen und Bedingungen der Bestellung entspricht; oder (ii) falls die vom Verkäufer gesendete Bestätigung, Bedingungen enthält, die von der vom Käufer erhaltenen Bestellung abweichen, wenn dieser diese akzeptiert oder nicht innerhalb von 7 (sieben) Tagen ab ihrem Empfang beanstandet; oder (iii) falls keine schriftliche Bestätigung durch den Verkäufer erfolgt, zu dem Zeitpunkt, an dem die Produkte geliefert und vom Käufer übernommen werden.

B. PREISE


B.1. Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen gelten die von Mal zu Mal vereinbarten Verkaufspreise als Nettobarpreise bar mit Lieferung frei ab dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Werk des Verkäufers.

C. EIGENSCHAFTEN DER PRODUKTE


C.1. Der Käufer erklärt, die folgende auf der Web-Site des Unternehmen veröffentlichte Dokumentation zur Kenntnis genommen zu haben und sich an deren Inhalt zu halten: 1) Gebrauchsanleitungen und Pflege 2) Technische Datenblätter.
C.2. Aufgrund der intrinsischen Variabilität des Keramikprodukts sind die Eigenschaften der vorausgehend vom Verkäufer an den Käufer gesendeten Warenmuster und/oder Modelle hinweisend und unverbindlich.
C.3. Vorbehaltlich spezifischer Vereinbarungen vor der Auftragsbestätigung garantiert der Verkäufer nicht, dass die Lieferung des einzelnen Artikels vollständig mit dem gleichen Produktionslos ausgeführt wird.

D. LIEFERFRISTEN


D.1. Die Lieferfristen sind unverbindlich und Verzögerungen führen für den Käufer in keinem Fall zum Anspruch auf Schadensvergütung.
D.2.- Falls der Käufer das Material nicht innerhalb von 10 (zehn) Tagen ab dem Datum der Bereitstellung der Waren abholt, behält sich der Verkäufer das Recht vor, eine neue Lieferfrist festzusetzen.

E. RÜCKLIEFERUNG UND VERSAND


E.1. Die eventuelle Änderung des Bestimmungsortes der Produkte, die sich von der in der Auftragsbestätigung vereinbarten unterscheidet, muss vom Käufer schriftlich innerhalb des zweiten Tags vor dem für die Abholung am Sitz des Verkäufers vorgesehenen mitgeteilt werden. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Änderung der Bestimmung der Produkte nicht zu akzeptieren. Falls sich herausstellt, dass die effektive Bestimmung des Produkts von der vom Käufer angegebenen verschieden ist, behält sich der Verkäufer das Recht vor, die laufenden Lieferungen nicht auszuführen und/oder die laufenden Verträge aufzulösen, ohne dass der Käufer jeglichen Anspruch auf Entschädigung geltend machen kann.
E.2. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen erfolgt die Lieferung der Ware frei ab Werk (EXW gemäß den Incoterms 2010), und dies auch, falls vereinbart wird, dass der Versand oder ein Teil desselben im Auftrag des Käufers durch den Verkäufer erfolgt. In jedem Fall gehen die Risiken spätestens mit der Übergabe an das erste Transportunternehmen an den Käufer über.
E.3. Unter Beibehaltung der Nichtbeteiligung des Verkäufers am Transportvertrag kann der Verkäufer in der Police der Ladung als „Shipper“ angegeben werden. Die Mitteilung des Bruttogewichts des Containers an den Transportunternehmer stellt keine Übernahme der Verantwortung des Verkäufers hinsichtlich der SOLAS-Konvention dar (Safety Of Life At Sea). In keinem Fall kann diese Mitteilung als VGM (Verified Gross Mass) verstanden werden.
E.4. Der Käufer verpflichtet sich sicherzustellen, dass das zu den Lagern des Verkäufers gesendete Fahrzeug unter Berücksichtigung der Natur der Produkte für das Laden geeignet ist. Falls das zum Laden gesendete Fahrzeug größere Probleme beim Beladen bereitet, behält der Verkäufer sich das Recht vor, zur Abdeckung der höheren Logistikkosten eine Vertragsstrafe in Höhe von 4 % des Werts der Produkte zu erheben. Falls das Fahrzeug vollkommen ungeeignet ist, behält sich der Verkäufer das Recht vor, das Verladen zu verweigern, ohne dass der Käufer einen Anspruch auf Vergütung der Schäden geltend machen kann, die direkt und/oder indirekt daraus entstehen können.
E.5. Es ist Aufgabe des Käufers, das Transportunternehmen zu beauftragen und die Produkte vor dem Laden zu kontrollieren; eventuelle Anmerkungen zur Unversehrtheit der Verpackungen und der Übereinstimmung der geladenen Menge mit der in den Transportpapieren angegebenen müssen vom Transportunternehmen zum Zeitpunkt des Ladens vorgenommen werden. Diese Anmerkungen müssen auf alle Exemplaren der Transportpapiere vermerkt werden, anderenfalls gelten die geladenen Produkte als unbeschädigt und vollständig. Daraus folgt, dass der Verkäufer keinerlei Haftung für Fehlmengen oder Beschädigungen der Produkte übernimmt, die vom Transportunternehmen nicht gemeldet werden.
E.6. Es ist ebenfalls Aufgabe des Käufers, das Transportunternehmen zu beauftragen und die Modalität und die Stabilität des Ladens auf das Fahrzeug zu überprüfen, damit es während des Transports nicht zu Brüchen kommt, sowie die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen der Straßenverkehrsordnung zu gewährleisten.

F. ZAHLUNGEN


F.1. Alle Zahlungsverpflichtung müssen am Firmensitz des Verkäufers erfüllt werden. Eventuelle Zahlungen an Handelsvertreter oder Außendienstmitarbeiter gelten als nicht geleistet, bis sie beim Verkäufer eingehen.
F.2. Es ist dem Käufer untersagt, die Zahlungen aus Ländern vorzunehmen, die vom Land seines Firmensitzes verschieden sind, falls diese Länder keinen angemessenen Informationsaustausch mit Italien gewährleisten. Im Fall der Verletzung dieses Verbots hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag aus gutem Grund aufzulösen, ohne dass der Käufer eine Vergütung des entstandenen Schadens geltend machen kann.
F.3. Eventuelle Kosten und Gebühren für die Einziehung von Effekten und Wechseln gehen zu Lasten des Käufers. Im Fall der Nichteinhaltung des für die Zahlung festgesetzten Tags – auch nur partiell – fallen Säumniszinsen zu Gunsten des Verkäufers an, in der vom ital. Gesetzerlass vom 9. Oktober 2002, Nr. 231 vorgesehenen Höhe.
F.4.- Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen verpflichtet sich der Käufer, keine Guthaben gegenüber dem Verkäufer zu verrechnen.

G. BEANSTANDUNGEN


G.1. Beim Empfang der Produkte muss der Käufer sie einer sorgfältigen Sichtkontrolle gemäß den Angaben von Punkt 7 der Normen UNI EN ISO 10545-2 unterziehen.
G.2. Die Installation und die Verlegung der Produkte müssen unter Einhaltung der Empfehlungen zu den Arbeiten ausgeführt werden, die vor und während der Verlegung ausgeführt werden müssen, wie angegeben im Dokument 1) Gebrauchsanleitungen und Pflege veröffentlicht auf der Web-Site des Verkäufers und angegeben auf der Verpackung des Produkts und/oder im Inneren derselben. Schäden, die durch eine falsche Installation, Verlegung und durch eine unterlassene/ falsche Pflege (abweichend von den Angaben in 1) Gebrauchsanleitungen und Pflege), durch eine ungeeignete Gebrauchsbestimmung oder durch normale Abnutzung verursacht werden, werden nicht als Mängel des Produkts anerkannt.
G.3. Vorbehaltlich der Grenzen der Akzeptabilität, die von der internationalen Norm EN 14411 (ISO 13006) vorgesehen sind, erkennen die Parteien Mängel der Produkte als offensichtliche Mängel an, die bereits bei ihrem Empfang festgestellt werden können, die das Material zur Verwendung ungeeignet machen oder die den Wert beträchtlich verringern. In diese Kategorie fallen Mängel, wie im Dokument definiert 1) Handbuch zur Verlegung, Benutzung, Reinigung und Pflege, veröffentlicht auf der Web-Site des Verkäufers. Als nicht erschöpfende Beispiele werden Oberflächenmängel, fehlerhafte Grafik, Defekte polierte Oberfläche, Defekte des Kalibers, der Planarität, der Rechtwinkligkeit/Gradlinigkeit, der Stärke, Risse, abgeschlagene Kanten, Fehlfarbe, gemischte Brandfarbe sowie Produkte mit Kantsplitterung durch Rettifizierung als offensichtliche Mängel anerkannt.
G.4. Falls der Käufer offensichtliche Mängel feststellt, muss er dies dem Verkäufer innerhalb von 8 (acht) Tagen ab dem Empfang schriftlich melden und die gesamte Charge des Materials für den Verkäufer zur Verfügung halten; anderenfalls verfällt der Rechtsanspruch. Bei der Beanstandung müssen die Daten der Rechnung sowie eine präzise Beschreibung des beanstandeten Mangels angegeben werden, falls möglich mit einer fotografischen Dokumentation. Falls die Beanstandung unberechtigt sein sollte, ist der Käufer gehalten, dem Verkäufer die für einen eventuellen Ortstermin aufgewendeten Kosten (Gutachten, Reisekosten, usw.) zu erstatten.
G.5. Versteckte Mängel müssen dem Verkäufer innerhalb von 8 (acht) Tagen ab Feststellung des Mangels per Einschreiben mit Rückschein gemeldet werden: anderenfalls verfällt der Rechtsanspruch.
G.6. Die Aktion des Käufers zur Inanspruchnahme der Mängelhaftung muss in jedem Fall innerhalb von 12 (zwölf) Monaten ab der Lieferung der Produkte erfolgen.

H. MÄNGELHAFTUNG


H.1. Die Garantie des Verkäufers ist begrenzt auf Produkte erster Qualität und sie bezieht sich nicht auf Produkte zweiter oder dritter Qualität oder auf gelegentliche Partien mit besonderen Preisen oder Nachlässe, die in der Auftragsbestätigung angegeben werden.
H.2. Der Verkäufer garantiert nicht die Eignung der Produkte für besondere Verwendungen, sondern lediglich die technischen Eigenschaften, die auf der Web-Site in Dokument 2) Technische Datenblätter veröffentlicht sind. Die Angabe zur Verwendung ist als unverbindlich anzusehen, auch wenn vom Verkäufer in Katalogen und Handbüchern angegeben ist. Es ist stets Aufgabe des Planers, auf der Grundlage der in den 2) Technischen Datenblättern angegebenen Eigenschaften die Eignung des Produkts für spezifische Nutzungsbedingungen zu bewerten, unter Berücksichtigung der Belastungen sowie der Variablen, die am Ort der Bestimmung auftreten und die Eigenschaften verändern können, wie zum Beispiel die Intensität des Verkehrs, die Qualität des Verkehrs (Begehung bei Vorhandensein von Sand, Schmutz usw.), die eventuellen klimatischen Bedingungen sowie alle sonstigen Einflüsse, denen das Material ausgesetzt sein kann.
H.3.- Falls festgestellt wird, dass das Produkt offensichtliche Mängel aufweist, wie definiert in Punkt G, Nr. 3, nimmt der Verkäufer die Ersetzung des mangelhaften Produkts durch ein anderes mit gleichen oder höherwertigen Eigenschaften vor, oder er nimmt eine angemessene Reduzierung des Preises vor, falls dies nicht möglich ist. Alternativ hat der Käufer nach Rücklieferung der mangelhaften Produkte das Recht auf Rückerstattung des bezahlten Preises, zuzüglich der Transportkosten, mit Ausschließung der Vergütung aller direkten und/ oder indirekten Schäden.
H.4. Die Garantie des Verkäufer wird ausgeschlossen, falls das mangelhafte Produkt (ganz oder teilweise) verwendet und/oder umgewandelt worden ist, da davon ausgegangen wird, dass der Käufer (oder sein Kunde) dadurch seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, es in dem Zustand zu akzeptieren, in dem es sich befindet.
H.5 Falls festgestellt wird, dass das Produkt versteckte Mängel aufweist, ist die Garantie des Verkäufers auf die Ersetzung des Materials durch anderes mit gleichen oder höherwertigeren Eigenschaften beschränkt oder – falls dies nicht möglich ist – auf die Rückerstattung des bezahlten Preises, zuzüglich der Transportkosten. In jedem Fall ist die Garantie des Verkäufers für alle direkten und/oder indirekten Schäden, die durch das mangelhafte Produkt entstehen, auf einen Betrag begrenzt, der das Doppelte des Verkaufspreises nicht übersteigen kann, den der Verkäufer auf den mangelhaften Teil der Lieferung angewendet hat.
H.6. Falls der Käufer das Produkt an Kunden weiterverkauft, die vom Verbraucherschutzgesetz (ital. Gesetzerlass Nr. 206/2005) geschützt werden, ist er verantwortlich für die angewendeten Bedingungen, falls diese von den hier angegebenen abweichen, und er muss sicherstellen, dass die Rechte des Verbrauchers gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeübt werden können. Falls die Voraussetzungen gegeben sind, kann das Regressrecht des Käufers gegenüber dem Verkäufer/Hersteller nicht die Grenzen übersteigen, die von Punkt G, Nr. 1 bis Punkt H, Nr. 5 angegeben werden.

I. KLAUSEL SOLVE ET REPETE UND AUFLÖSUNGSKLAUSEL


I.1. Gemäß den Bestimmungen von § 1462 des ital. Bürgerlichen Gesetzbuches kann der Käufer in keinem Fall – einschließlich von vermeintlichen Mängeln oder Defekten des Materials – die Zahlung des abgenommenen Materials aussetzen oder verzögern, natürlich vorbehaltlich des Rechts, ungerechtfertigt gezahlte Beträge zurückzufordern, und dies nur nach Erbringung des Nachweises der Rechtmäßigkeit der Forderung (Solve et Repete).
I.2. Im Fall der Veränderung der Vermögensbedingungen des Käufers oder der auch nur partiellen Nichtbezahlung der bereits gelieferten Produkte kann der Verkäufer die laufenden Lieferungen aussetzen und/oder die laufenden Verträge auflösen, ohne dass der Käufer die Vergütung von direkten und/oder indirekten Schäden geltend machen kann.

L. EIGENTUMSVORBEHALT


L.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Preises durch den Käufer bleiben die Produkte, die den Gegenstand der Lieferung darstellen, Eigentum des Verkäufers.
L.2. Während dieses Zeitraums übernimmt der Käufer die Pflichten und die Verantwortlichkeiten für die Aufbewahrung der gekauften Produkte und er kann sie nicht veräußern, zur Nutzung überlassen oder beschlagnahmen oder pfänden lassen, ohne das Eigentum des Verkäufers anzugeben und ohne diesen umgehend per Einschreiben mit Rückschein zu benachrichtigen.

M. HÖHERE GEWALT


M.1. Beide Parteien können die Ausführung der vertraglichen Pflichten aussetzen, wenn die Ausführung aus Gründen, die vom eigenen Willen unabhängig sind, unmöglich oder objektiv zu aufwendig wird, wie zum Beispiel: Streiks, Boykott, Aussperrung, Brand, Krieg (erklärt oder nicht), Bürgerkrieg, Aufstände und Revolutionen, Beschlagnahme, Embargo, Unterbrechungen der Energieversorgung, außerordentliche Defekte von Maschinen, Verspätung bei der Anlieferung von Komponenten und Rohstoffen. M.2. Die Partei, die beabsichtigt, die vorliegende Klausel in Anspruch zu nehmen, muss der anderen Partei schriftlich das Auftreten von Umständen der Höheren Gewalt mitteilen.
M.3.- Falls die Aussetzung aufgrund von Höherer Gewalt mehr als 60 (sechzig) Tage andauert, haben beiden Parteien das Recht, den vorliegenden Vertrag nach einer schriftlichen Vorankündigung von 10 (zehn) Tagen an die Gegenpartei aufzulösen.

N. VERTRAULICHKEITSPFLICHT


N.1. Der Käufer ist gehalten, über alle technischen Informationen (wie zum Beispiel Zeichnungen, Prospekte, Dokumentationen, Formeln und Schriftverkehr) und kommerziellen Informationen (einschließlich der Vertragsbedingungen, der Kaufpreise, der Zahlungsbedingungen usw.), in deren Kenntnis während der Ausführung des vorliegenden Vertrages kommt, absolute Vertraulichkeit einzuhalten.
N.2. Die Vertraulichkeitspflicht wird für die Dauer des Vertrages sowie den Zeitraum nach seiner Ausführung übernommen.
N.3. Im Fall der Nichteinhaltung der Vertraulichkeitspflicht ist die nicht einhaltende Partei gehalten, der anderen Partei alle daraus entstehenden Schäden zu vergüten.

O. MARKEN UND KENNZEICHNUNGEN DES VERKÄUFERS


O.1. Die Verwendung von Marken, Ziermotiven und geistigem Eigentum im Allgemeinen in jeder Form sowie jeder Ausdrucksform (als nicht erschöpfendes Beispiel: Bilder, Fotos, Zeichnungen, Filme, Abbildungen, Strukturen usw.), die intellektuelles Eigentum des Verkäufers sind, ist auf jede Weise (als nicht erschöpfendes Beispiel: Presse, Video, Radio, Internet, Social Media, Instant-Message-Plattform oder VoIP usw.) strengstens untersagt. Alle – auch nur partielle – Abweichungen von diesem Verbot müssen von Fall zu Fall schriftlich von der Generaldirektion des Verkäufers autorisiert werden.

P. SPRACHE DES VERTRAGS, ANWENDBARES RECHT, RECHTSPRECHUNG UND GERICHTSSTAND


P.1. Der Vertrag und die vorliegenden Bedingungen werden in italienischer Sprache verfasst, die im Fall der Abweichung der Übersetzung in andere Sprachen Vorrang hat.
P.2. Die Regelung aller Rechtssachen hinsichtlich den Lieferungen unterliegt der Rechtsprechung des italienischen Staats und die territoriale Zuständigkeit liegt ausschließlich beim Bezirksgericht Modena, dem Ort des Firmensitzes des Verkäufers.